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26.4.2024 ver.di GmbH Musterstraße 123 12345 Musterstadt hiermit kündige ich meinen Vertrag fristgerecht, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Bitte senden Sie mir eine schriftliche Bestätigung der Kündigung unter Angabe des Beendigungszeitpunktes zu. Sofern Ihnen für den betreffenden Vertrag eine Einzugsermächtigung vorliegt, widerrufe ich diese zum Ablauf des Vertrages. Jegliche Form der Kontaktaufnahme Ihrerseits zum Zweck der Rückwerbung ist nicht erwünscht und ich bitte freundlich darum, davon abzusehen. Sehr geehrte Damen und Herren, Kündigung Max Musterman
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Alles Wissenswerte zur ver.di-Kündigung

Kündigung und Widerruf – Das Wichtigste zusammengefasst

  • ver.di vertritt als Gewerkschaft die Interessen von Beschäftigten in vielen Berufen und Branchen
  • Mitglied von ver.di können unter anderem Schüler, Studierende, Arbeitnehmer, Erwerbslose und Selbständige werden
  • ver.di bietet für Mitglieder vielfältige Leistungen, wie Rechtsberatung, Streikgeld und Beitragsvorteile bei Versicherungen
  • die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt entweder durch die ordentliche Kündigung zum Ende eines Kalendervierteljahrs und einer Frist von drei Monaten oder durch den Übertritt zu einer anderen DGB-Gewerkschaft beziehungsweise den Tod des Mitglieds
  • die Mitgliedschaft kann auch durch ver.di beendet werden, beispielsweise bei Missachtung des Statuts oder Nichtbezahlen von mindestens drei Monatsbeiträgen
  • ein Widerruf des Mitgliedsantrags ist nur möglich, wenn die Mitgliedschaft noch nicht begonnen hat, andernfalls bleibt nur die Kündigung

Wissenswertes über ver.di – Das leistet diese Gewerkschaft

Die Abkürzung ver.di steht für die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft. Sie hat ihren Hauptsitz in Berlin und Vertretungen in Landesbezirken von zehn Bundesländern sowie Ortsvereinen. Die Gewerkschaft entstand im Jahr 2001 durch den Zusammenschluss von fünf bisher unabhängig arbeitenden Einzelgewerkschaften, und zwar die:

  • Deutsche Angestellten-Gewerkschaft (DAG) 
  • Deutsche Postgewerkschaft (DPG) 
  • Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV) 
  • IG Medien – Druck und Papier, Publizistik und Kunst (IG Medien) 
  • Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV)
Durch den Zusammenschluss formte sich eine starke Vertretung mit einzelnen Fachbereichen für die spezifische Förderung der Interessen der in den genannten Bereichen Beschäftigten. Aktuell gibt es dreizehn Fachbereiche. In alphabetischer Reihenfolge:

  • Besondere Dienstleistungen
  • Bildung, Wissenschaft und Forschung
  • Bund und Länder
  • Finanzdienstleistungen
  • Gemeinden
  • Gesundheit, soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen
  • Handel
  • Medien, Kunst und Industrie (inklusive Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union und Verband deutscher Schriftstellerinnen und Schriftsteller und Internationale Artisten-Loge)
  • Postdienste, Speditionen und Logistik
  • Sozialversicherung
  • Telekommunikation, Informationstechnologie, Datenverarbeitung
  • Ver- und Entsorgung
  • Verkehr
Außerdem teilt sich die Arbeit der Gewerkschaft in Personengruppen auf, deren Interessen speziell beachtet werden, wie Arbeiterinnen und Arbeiter, Beamtinnen und Beamte, Selbständige, Seniorinnen und Senioren, Jugendliche, Erwerbslose sowie Migrantinnen und Migranten. Strukturübergreifend wird ver.di im Interesse aller Arbeitnehmer tätig. Das geschieht insbesondere durch:

  • Gestaltung und Absicherung von Tarifverträgen
  • Anbieten von Bildungsveranstaltungen (für Nichtmitglieder kostenpflichtig)
  • Aktivitäten im Rahmen der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik

Die Mitgliedschaft

Mitglieder von ver.di profitieren von zusätzlichen Leistungen. Unter vielem anderen sind das:

  • Streikgeld, das heißt, Geld für entgangenen Lohn während eines Streiks
  • kostenlose Beratung und Rechtsschutz in Belangen des Arbeits- und Sozialrechts, beispielsweise bei Problemen mit dem Arbeit- oder Auftraggeber, bei unberechtigter Kündigung oder fehlerhaften Arbeits- und Dienstverträgen
  • Prüfung von Arbeitszeugnissen
  • kostenfreie Beratung zum Mietrecht in Verbindung mit dem deutschen Mieterbund
  • Hilfe beim Lohnsteuerjahresausgleich durch einen Lohnsteuerservice
  • Beitragsvorteile beim Abschluss von privaten Versicherungen, wie für Rechtsschutz, Haftpflicht, KFZ, Unfall, Berufs- und Dienstunfähigkeit und Altersvorsorge
  • finanzielle Unterstützung in Form von Krankenhaustagegeld bei Freizeitunfällen, wenn die Mitgliedschaft seit mindestens sechs Monaten besteht
  • Teilnahme an Bildungsveranstaltungen ohne oder mit geringer Teilnahmegebühr
  • Beratung und Service für Selbständige, unter anderem mit dem Beratungsservice mediafon zu Fragen von Honoraren sowie Vertrags- und Sozialversicherungsfragen
  • kostenloser Presseausweis für Personen, die nachweisbar im journalistischen Bereich tätig sind
  • kostenfreie International Student Identity Card (ISIC), die weltweit als Nachweis für Schüler, Studierende und Auszubildende akzeptiert wird
  • Mitgliederreisen zu günstigen Preisen
  • Bewerbungshilfen
  • Vergünstigungen bei Telekom for Friends
Die Kriterien für eine Mitgliedschaft bei ver.di werden in der Satzung festgeschrieben. Nach § 6 kann jeder Mitglied werden, dessen derzeitige, zukünftige oder vergangene Tätigkeit im Organisationsbereich von ver.di liegt. Das betrifft Personen, die in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Dienst- oder Amtsverhältnis stehen. Außerdem werden freie und arbeitnehmerähnliche Mitarbeiter, Selbständige, Studierende, Teilnehmer an Aus-, Fort- und Weiterbildungen sowie Erwerbslose als Mitglieder akzeptiert. Die Höhe des Monatsbeitrags beträgt bei Mitgliedern in einem Beschäftigungsverhältnis ein Prozent des regelmäßigen Gesamtbruttoeinkommens im Monat und verringert sich beispielsweise bei Rentnern und Arbeitslosen auf 0,5 des regelmäßigen Bruttoeinkommens. Ist dieses sehr gering, beträgt der Mindestbeitrag im Monat 2,50 Euro. Wie hoch der Beitrag im individuellen Fall ist, kann in der Satzung in Abschnitt V, § 14 nachgelesen werden. Die Mitgliedschaft kann schriftlich oder per Online-Antrag auf der Website von ver.di beantragt werden und beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf das Datum der Beitrittserklärung folgt.

Die ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft

Die Beendigung deiner Mitgliedschaft bei ver.di wird in Absatz IV, § 11 der Satzung geregelt. Der Austritt aus der Gewerkschaft ist demnach zum Ende jeden Kalendervierteljahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich, das heißt also zum 31. März, zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember jeden Jahres. Bis zum Wirksamwerden deiner Kündigung müssen die monatlichen Beiträge weitergezahlt werden. Die Kündigung deiner Mitgliedschaft durch ver.di ist laut Satzung nur für den Fall vorgesehen, wenn du mehr als drei Monate lang den Beitrag nicht gezahlt hast und auch Mahnungen erfolglos geblieben sind.

Die außerordentliche Kündigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft bei ver.di endet außerordentlich durch den Übertritt in eine andere Gewerkschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) oder durch den Tod des Mitglieds. In beiden Fällen ist die Einhaltung einer Kündigungsfrist nicht vorgesehen. Das Mitglied kann zudem durch ver.di von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Gründe hierfür können Verstöße gegen die Satzung, gewerkschaftsschädigendes Verhalten sein oder Umstände, die in der Person des Mitglieds liegen.

Die Form der Kündigung

Die ordentliche Kündigung muss schriftlich an deinen zuständigen Landesverband innerhalb der Kündigungsfrist erfolgen. Eine festgesetzte Form für das Kündigungsschreiben gibt es nicht, aber es sollte auf jeden Fall deine Mitgliedsnummer, deinen vollständigen Namen, deine Anschrift und das gewünschte Austrittsdatum enthalten. Schriftlich bedeutet, dass du das Kündigungsschreiben per E-Mail, per Fax oder per Brief versenden kannst. Der besseren Nachweisbarkeit des rechtzeitigen Zugangs halber, empfiehlt sich der Versand als Einschreiben mit Rückschein.

Der Widerruf der ver.di-Mitgliedschaft

Die Satzung von ver.di sieht ein Widerrufsrecht nicht vor. Dennoch ist der Widerruf des Mitgliedsantrags möglich, sofern diesem noch nicht stattgegeben wurde. Das bedeutet, du kannst den Antrag nur widerrufen, wenn die Mitgliedschaft noch nicht begonnen hat. Laut Satzung fängt diese mit dem auf das Antragsdatum folgenden Monatsersten an. Das heißt, wenn du den Antrag beispielsweise am 15. März stellst, hast du noch Zeit ihn bis zum 31. März zu widerrufen. Da es sich im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hier um ein Rechtsgeschäft handelt, sollte der Widerruf gemäß § 127 BGB, Absatz 2 schriftlich erfolgen. Ist der Widerruf nicht mehr möglich, kannst du die Mitgliedschaft nur noch ordentlich zum Ende des nächsten Kalendervierteljahres kündigen.

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