Da es also kaum möglich ist, die betriebliche Altersvorsorge vorfristig zu kündigen, lohnt es sich unter Umständen, dass du die folgenden Alternativen prüfst:
Beitragsfreistellung
Die Beitragsfreistellung oder Herabsetzung der Beiträge ist in vielen Fällen auf Antrag möglich. Sie verhilft dir zu einer späteren Betriebsrente, die aber geringer ausfällt. Je nach Absicherungsform können außerdem Gebühren bei einem Versicherer anfallen.
Mitnahme bei einem Arbeitsplatzwechsel
Wenn du den Arbeitsplatz wechselst, musst du die betriebliche Altersvorsorge nicht kündigen. Du kannst sie entweder ruhen lassen oder die bisher angesparten Beiträge in eine neue betriebliche Altersvorsorge übertragen. Im zweiten Fall gibt es allerdings eine Einschränkung: Erst bei Verträgen, die nach 2005 abgeschlossen wurden, existiert ein Rechtsanspruch auf eine Vertragsmitnahme. Liegt der Abschluss davor, ist dies nur möglich, wenn alle beteiligten Parteien dem Procedere zustimmen.
Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersvorsorge bei einem Arbeitgeberwechsel
Generell sind Betriebsrenten bei einem Arbeitsplatzwechsel oder auch bei Erwerbsunfähigkeit im Versicherungsdeutsch unverfallbar. Das bedeutet, dass die im Vertrag zugesicherte Altersversorgung erhalten bleibt. Der Gesetzgeber kennt jedoch auch hier Einschränkungen. Diese gelten, wenn die betriebliche Altersvorsorge ausschließlich durch den Arbeitgeber finanziert wurde und zwischen diesem und dem Arbeitnehmer keine spezielle Unverfallbarkeit vereinbart wurde. Unverfallbar sind Zusagen, wenn sie nach dem 1. Januar 2009 erteilt wurden, seit mindestens fünf Jahren bestanden haben und der Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Betrieb das 25. Lebensjahr vollendet hat. Sofern die Betriebsrente bereits vor dem 1. Januar 2001 zugesagt wurde, ist sie mit Vollendung des 30. Lebensjahrs des Arbeitnehmers unverfallbar. Für die Zeiträume dazwischen, also zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2008, gelten zwei Bedingungen: Ist der Arbeitnehmer vor dem 31. Dezember 2013 ausgeschieden, musste er das 30. Lebensjahr vollendet haben. Beim Ausscheiden nach diesem Datum muss nur noch das 25. Lebensjahr vollendet worden sein.