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Eine Kündigung widerrufen?

Wie das geht, verraten dir unsere Vertragsspezialisten!

Die Kündigung der Kündigung

Das kann schon mal passieren: Man kündigt seinen Job oder seine Wohnung – und stellt dann fest, dass man das gerne rückgängig machen würde! Was du tun kannst? Schreib dir zunächst unseren Rat hinter die Ohren: Überlege dir immer ganz genau, was du wann und warum kündigen willst – denn ein Widerruf ist nicht immer möglich! Und eine Kündigung kündigen kann man natürlich auch nicht. 
Wann ist der Widerruf einer Kündigung möglich?
Eine Kündigung kann man nicht einfach so zurücknehmen – sie kann nämlich grundsätzlich nicht einseitig widerrufen werden. Dein Vertragspartner muss seine Meinung nicht wieder ändern, nur weil du deine geändert hast. Das kann im Zweifelsfall heißen: Blöd gelaufen. 

Wann ist der Widerruf einer Kündigung möglich?

Aber keine Panik: Genau wie Volders ist das Gesetz dein Freund und kann dir helfen. Nach § 130, Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wird eine Willenserklärung dann nicht wirksam, wenn der Widerruf dem Vertragspartner vor dem Erhalt des Kündigungsschreibens oder gleichzeitig zugeht. So kannst du die Kündigung noch widerrufen, wenn du sie beispielsweise als Brief verschickt hast und dieser den Empfänger noch nicht erreicht hat. 
 
Als nicht zugegangen gilt die Kündigung beim Vertragspartner auch, wenn sie durch einen Dritten entgegengenommen und noch nicht ausgehändigt wurde. Das können zum Beispiel in einem großen Unternehmen die Poststelle oder ein Pförtner sein. Hat der Empfänger das Kündigungsschreiben aber selbst entgegengenommen, ist es für den Widerruf bereits zu spät.
 
Die Widerrufserklärung ist übrigens nicht an die Schriftform gebunden. Daher reicht hier eine schnellere Kontaktaufnahme via Telefon oder E-Mail bereits aus. Lass dir den Widerruf sowie den Zeitpunkt am besten schriftlich bestätigen, damit du ihn im Zweifelsfall beweisen kannst. 
 
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Statt Widerruf: Eine Kündigung anfechten!

Wie wär’s denn hiermit? Du könntest deine Kündigung eventuell auch anfechten, statt sie zu widerrufen. Kündigungen als Willenserklärungen können nämlich angefochten werden, wenn dafür bestimmte Gründe vorliegen, die der Gesetzgeber in § 119 Absatz 1 BGB festlegt hat. 
 
Diese lauten wie folgt: 
 
Der Kündigende war über den Inhalt der Willenserklärung bei der Abgabe im Irrtum.
Die Kündigung wurde voreilig und unter falscher Einschätzung einer bestimmten Sachlage abgegeben.
 
Du warst im Moment des Verfassens deiner Kündigung einfach komplett neben dir – und alles war nur ein Irrtum! Sofern einer dieser beiden Gründe vorliegt, muss die Anfechtung sofort nach der Kenntnisnahme durch den Anfechtungsberechtigen erfolgen.
 
Aber: In der Realität liegen diese Anfechtungsgründe selten vor bzw. können kaum ohne einen Rechtsbeistand geltend gemacht werden. Du besitzt beispielsweise keinen Anfechtungsgrund für eine Wohnungskündigung, weil der Mietvertrag für die neue Wohnung nicht zustande gekommen ist. Anders sieht es aus, wenn die Kündigung eines Vertrages aufgrund einer Täuschung oder nach einer Drohung erklärt wurde. In diesem Fall ist die Willenserklärung nach § 123 BGB anfechtbar. Beruht die Anfechtung auf einer Täuschung oder einer Drohung sieht der Gesetzgeber laut § 124 BGB die Frist von einem Jahr vor.

Die letzte Chance: Einvernehmliche Regelung mit dem Vertragspartner

Wenn das alles nichts bringt, versuch’s mal mit Harmonie. In einer von beiden Seiten unterschriebenen Vereinbarung kann die Kündigung letztendlich als gegenstandslos erklärt werden. 
 
Unter Umständen wird jedoch der Abschluss eines Fortsetzungsvertrages oder einer neuen Vereinbarung notwendig! Der Unterschied zwischen beiden Vertragsarten besteht darin, dass beim Fortsetzungsvertrag die Bedingungen des alten Vertrages übernommen werden und für den neuen Vertrag andere Konditionen ausgehandelt werden können.
 
Theoretisch ist der Fortbestand eines Vertrages nach einer Kündigung auch in folgenden Fällen denkbar, die in der Realität jedoch eher selten vorkommen:
 
§ 625 BGB: Stillschweigende Verlängerung
Das ist dann der Fall, wenn ein Dienstverhältnis nach Ablauf der Dienstzeit fortgesetzt wird, ohne dass der Vertragspartner widerspricht. In der Folge wird das Dienstverhältnis unbegründet fortgesetzt.
 
§ 545 BGB: Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
Diese tritt dann ein, wenn der Mieter nach dem Ablauf der Mietzeit in der Wohnung ohne den Widerspruch des Vermieters wohnen bleibt. Eine der beiden Vertragsparteien hat jedoch die Möglichkeit, das Mietverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen zu beenden. Für den Mieter beginnt diese Widerrufsfrist nach dem Verbleiben in der Wohnung; für den Vermieter dann, wenn er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.

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