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So kannst du einen Umzug in der Steuererklärung angeben und Steuern sparen

Welche Abzugsmöglichkeiten du von der Steuer bei Umzügen hast, ob du deine Auswanderung auch absetzen kannst und was du dabei beachten solltest

Abzugsmöglichkeiten von der Steuer bei privaten Umzügen

Findet ein Umzug aus rein privaten Gründen statt und hat keine dienstliche Veranlassung, kannst du die Kosten dafür nur über einen Umweg von der Steuer abziehen. In der Steuererklärung kannst du nämlich haushaltsnahe Dienstleistungen angeben, die in § 35 EStG (Einkommenssteuergesetz) geregelt werden. Hierzu gehören zum Beispiel die Kosten für die Arbeit eines Umzugsunternehmens oder für Handwerker, die Renovierungsarbeiten in der alten oder der neuen Wohnung durchführen. Die haushaltsnahen Dienstleistungen werden jedoch nur anerkannt, wenn du sie durch Rechnungen und Zahlungsnachweise belegen kannst. Selbst oder durch Verwandte und Freunde kostenlos durchgeführte Arbeiten können daher in der Steuererklärung nicht geltend gemacht werden. Falls du aus gesundheitlichen Gründen umziehen musst, zum Beispiel in eine behindertengerechte Wohnung oder weil die bisherige Wohnung durch Schimmelpilze befallen ist, ist es möglich, die Umzugskosten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend zu machen. Du musst allerdings in diesem Fall das Attest eines Arztes vorlegen können, das die Notwendigkeit des Umzugs beweist. Leider kannst du die Umzugskosten nicht als außerordentliche Belastung von der Steuer absetzen, wenn dir dein Vermieter gekündigt hat oder die Miete sehr stark erhöht wurde, obwohl die persönliche Belastung dabei natürlich sehr hoch ist.

Abzugsmöglichkeiten von der Steuer bei beruflich veranlassten Umzügen

Wenn ein Umzug beruflich beziehungsweise dienstlich veranlasst ist, kannst du die Kosten bei den Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit als Werbungskosten von der Steuer abziehen, sofern sie nicht durch deinen Arbeitgeber steuerfrei übernommen werden. Als beruflich oder dienstlich veranlasst gilt ein Umzug entweder dann, wenn er durch einen Wechsel der Arbeitsstelle beziehungsweise durch eine Versetzung notwendig wird oder wenn sich dadurch die Fahrzeit zum Arbeitsplatz erheblich verkürzt. In dem letzten Fall wird von einer Verkürzung von insgesamt einer Stunde für die Hin- und die Rückfahrt ausgegangen. Das sind pro Fahrt also 30 Minuten. Auch wenn du in eine Dienstwohnung ziehst oder diese nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlassen musst, wird der Umzug als beruflich veranlasst angesehen. In der Steuererklärung kannst du für den Umzug als Werbungskosten insbesondere Folgendes angeben:

  • Ausgaben für die Suche nach einer neuen Wohnung, zum Beispiel für Inserate in Zeitungen oder weiteren Medien oder für einen Makler
  • die Reisekosten für die Vorbereitung des Umzugs, beispielsweise zur Wohnungsbesichtigung und zur Unterzeichnung des Mietvertrags
  • die Kosten für die Beauftragung einer Spedition für den Transport von Möbeln und Hausrat sowie für das Ein- und Auspacken
  • falls du den Umzug selbst organisiert, die Kosten für ein Transportfahrzeug und gegebenenfalls für Helfer
  • Entschädigung für gegebenenfalls doppelt zu zahlende Miete für die bisherige und die neue Wohnung bis zu maximal sechs Monate
  • weitere Kosten, die im Zusammenhang mit dem Umzug entstehen, wie Gebühren für die Ummeldung (in der Regel fallen diese nur für die Ummeldung des KFZ an), Kosten für den Telefon- beziehungsweise Internetanschluss, Kosten für die Renovierung und weitere handwerkliche Leistungen
  • Auslagen für den Nachhilfeunterricht der Kinder, wenn dieser durch den mit dem Umzug verbundenen Schulwechsel notwendig wird (seit dem 1. Februar 2017 dürfen hierfür maximal 1.926 Euro angerechnet werden)

Du kannst bei den Werbungskosten entweder die tatsächlichen Kosten, die durch Rechnungen belegt werden müssen, von der Steuer absetzen oder du setzt die Umzugspauschale an, die für einen Umzug seit dem 1. Februar 2017 für Ehepaare und Lebenspartner 1.528 Euro und für Alleinstehende 764 Euro betragen. Für Kinder oder andere Angehörige, die nach dem Umzug mit in der neuen Wohnung leben, erhöhen sich diese Beträge um jeweils 337 Euro pro Person. Von der Umzugskostenpauschale profitieren nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Studenten und Auszubildende können sie geltend machen, sofern sie zu einer Steuererklärung verpflichtet sind. Die Umzugskostenpauschale kann sogar mehrmals im Jahr geltend gemacht werden, wenn der Umzug aus beruflichen Gründen notwendig wird.

So sieht es bei Umzügen ins Ausland aus

Wenn du ins Ausland ziehst, kannst du die Kosten für einen privaten oder beruflich bedingten Umzug normalerweise nicht in der Steuererklärung geltend machen. Grund hierfür ist es, dass die Umzugsaufwendungen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen in Deutschland stehen müssen und bei einem Umzug ins Ausland davon ausgegangen wird, dass die Kosten mit den später im Ausland zu erwartenden Einnahmen zusammenhängen. In gewisser Weise kann sich aber das Finanzamt durch den sogenannten Progressionsvorbehalt dennoch an den Umzugskosten beteiligen. Dieser wird in § 32b EStG geregelt. Hast du für einen Teil des Jahres Einkünfte in Deutschland erzielt, die du hier versteuern musst, werden die im Ausland erzielten, aber in Deutschland steuerfreien Einnahmen zur Ermittlung des Steuersatzes hinzugezogen. Du gibst diese in der Steuererklärung in der Anlage AUS an. Du kannst deine Umzugsausgaben in diesem Fall von der Steuer in Deutschland absetzen. Unter Umständen ist es möglich, die Ausgaben auch an deinem neuen Wohnort steuerlich abzusetzen. Hierfür musst du die Steuerbedingungen des Landes prüfen, in das du ziehst. Wenn du aus beruflichen oder betrieblichen Gründen zurück aus dem Ausland nach Deutschland ziehst, darfst du die Kosten im Unterschied zum Wegzug in der Steuererklärung problemlos als Werbungskosten angeben.

Hinweis: Für Beamte des Bundes, Richter im Bundesdienste und Soldaten gilt im Rahmen des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) die Auslandsumzugsverordnung (AUV). Nach dieser können Berechtigte die Kosten für den Umzug bei dienstlich bedingten Umzügen ins Ausland als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben, sofern sie diese nicht durch den Arbeitgeber erstattet bekommen. Für einen Umzug innerhalb der Europäischen Union (EU) beträgt die Pauschale seit dem 1. Februar 2017 für den Arbeitnehmer 1.068 Euro, für den Ehe- oder Lebenspartner 1.015 Euro, für jedes mit umziehende Kind 534 Euro sowie für weitere Angehörige 374 Euro. Wenn der Umzug in ein Land außerhalb der EU erfolgt, liegen die Pauschbeträge bei je 1.122 Euro für den Arbeitnehmer und den Partner sowie 748 Euro je Kind und 561 Euro für sonstige Angehörige. Bei dem Rückzug nach Deutschland werden die Beträge jeweils um 20 Prozent gekürzt.

Fazit

Wenn du die Kosten für einen Umzug von der Steuer absetzen möchtest, musst du zwischen einem privaten und einem beruflich veranlassten Umzug unterscheiden. Bei einem privaten Umzug kannst du durch Rechnung zu belegende Ausgaben in manchen Fällen als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. Bei einem beruflich bedingten Umzug innerhalb Deutschlands können viele Ausgaben als Werbungskosten abgesetzt werden. Steuerliche Absetzmöglichkeiten bei Auslandsumzügen sind nur in Ausnahmefällen gegeben. Ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen ist nach Vorlage eines ärztlichen Attestes als außerordentliche Belastung absetzbar.


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