Du bist Hauptmieter*in
Für dich als Mieter*in mit einem unbefristeten Mietvertrag gilt grundsätzlich eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Dabei solltest du folgende Punkte beachten:
- Das Kündigungsschreiben ist nur wirksam, wenn es den Anforderungen in § 564a Abs. 1 S. 1 BGB entspricht.
- Voraussetzung für eine fristgerechte Kündigung ist, dass sie dem Vermieter spätestens am dritten Werktag eines Monats zugegangen ist, wobei der Samstag ebenfalls ein Werktag ist. Nur dann ist gewährleistet, dass der laufende Monat noch mitzählt.
Kleines Beispiel: Wenn du deinen Mietvertrag zum 30. Juni beenden möchtest, muss die Kündigung deinem Vermieter spätestens am 3. April zugehen, damit die Kündigungsfrist von drei Monaten (April, Mai, Juni) als eingehalten gilt. Wenn du diese Frist versäumst, musst du nicht erneut kündigen. Die Kündigung verschiebt sich dann automatisch um einen Monat nach hinten. Das bedeutet aber auch: Du musst einmal mehr Miete zahlen.
Hinweis: Wenn in deinem Mietvertrag eine kürzere Kündigungsfrist steht, kannst du mit dieser Frist kündigen. Steht in deinem Mietvertrag jedoch eine Kündigungsfrist, die länger ist als die gesetzlich vorgeschriebene, ist diese unwirksam. Als Mieter*in darfst du von deinem Vermieter nicht benachteiligt werden.
Du bist Untermieter*in
Wenn der Wohnraum überwiegend mit Einrichtungsgegenständen von deinem Untervermieter ausgestattet ist, kannst du deinen Untermietvertrag innerhalb von zwei Wochen beenden. Geht die Kündigung dem Untervermieter bis zum 15. eines Monats zu, ist das Mietverhältnis nach § 573c Abs. 3 in Verbindung mit § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB mit Ablauf dieses Monats beendet. Handelt es sich um kein möbliertes Zimmer, gilt die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist von drei Monaten, sofern im Mietvertrag keine kürzere Frist vereinbart worden war.